I paste here our response to the authorities. Hopefully one can paste it on translate and understand it.
The rational behind this response was mainly to characterize this as a minor offense and something not criminal which should then be dismissed as there are more important stuff to take care. Also the fact that my german is quite broken was heavily used in the argumentation
bedanken wir uns für die gewährte Akteneinsicht.
Namens des Beschuldigten nehmen wir wie folgt Stellung.
Der Beschuldigte lebt seit 2013 mit seiner deutschen Ehefrau in Mettmann. Er spricht nur sehr gebrochen Deutsch. Seine Ehefrau, die Zeugin ******, dolmetscht für ihn, so etwa auch in Gesprächen mit dem Unterzeichner.
In Portugal befuhr er regelmäßig mit seinem E-Skateboard öffentliche Plätze und Straßen. Angehalten wurde er von portugiesischen Polizeibeamten nie.
Der Beschuldigte räumt ein, am 15.03.2020 mit seinem E-Skateboard in Mettmann auf öffentlichen Wegen gefahren zu sein. Er bewegte sich mit Schrittgeschwindigkeit in Richtung seines Lieblingsbäckers, um Frühstück für seine Familie zu kaufen, als die Polizeibeamten ihn anhielten und
kontrollierten.
Der Beschuldigte kann sich nicht daran erinnern, von den Polizeibeamten belehrt worden zu sein.
Soweit KA **** und PK **** mus anderweitiges auf Sei te 3 der Akten angeben, wird dies daran liegen, dass der Beschuldigte kein Wort der Belehrung in deutscher Sprache verstanden hat.
Dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen ist, ergibt sich
auch aus der Strafanzeige, Seite 3 der Akten. Denn die Polizeibeamten geben selber an, dass der
Beschuldigte “sinngemäß” Angaben machte, die Beamten also die Angaben des Beschuldigten ihrem Sinn nach deu ten mussten. Außer dem steht weiter unten, dass “der Beschuldigte gebrochen
Deutsch spricht”. Die Belehrung hätte dementsprechend mit einem Dolmetscher oder zumindest
auf Englisch erfolgen müssen.
Die Aussage des Beschuldigten ist unverwertbar. Auch eine Vernehmung der Polizeibeamten ist
unzulässig.
Insoweit wird auch auf das Urteil des AG Tiergarten, Beschluss vom 25. Januar 2018, verwiesen:
Wird ein der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtiger Beschuldigter […] ohne Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers belehrt, so unterliegt die mitgeteilte PIN einem Beweisverwertungsverbot und darf für die Untersuchung des Mobiltelefons nicht verwendet werden, (353 Gs) 241 Js 2317/17 (5206/17).
Das Gericht wörtlich:
Es war offenkundig, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Die ermittelnden Beamten haben in dem Bericht zur Durchsuchung vom 07. 12.2017, Bl.126 ff d. A. und in dem ergänzenden Durchsuchungsbericht vom 07.12.2017 Bl.137ff d.A jeweils vermerkt, dass der Beschuldigte lediglich gebrochen deutsch spricht.
Der Beschuldigte äußerte sich - auf Grund Corona schriftlich - gegenüber dem Unterzeichner bezüglich der Sicherstellung des E-Skateboards im Übrigen wie folgt:
“On the topic whether I wanted to accept the confiscation, they tried to explain it to me but I didn’t
understand it and told them that. They acknowledged that and one of the officers even commented
quite clearly that I hadn’t understand anything about it. At the time, I was just trying to collaborate
to not be interpreted as hostile to the police officers.”
Auf eine hypothetische Frage der Beamten: “Wie schnell fährt das Skateboard maximal?” ist es
auf Grund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht unwahrscheinlich, dass der Be schuldig te eine
Geschwindigkeit von 20km/h angab, weil das in etwa die Geschwindigkeit ist, die er sicher auf
dem Skateboard stehend bei abschüssiger Strecke erreichen kann, weil das Skateboard dann abwärts von alleine rollt.
Aus dem Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 31.03.2020 geht her vor, dass sich
eine genaue Untersuchung hinsichtlich der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit als “eher schwierig” gestalten werde. Dieser Einschätzung schließen wir uns an.
Im Zweifel ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon aus zugehen, dass das Skateboard nicht
schneller als 6 km/h fahren kann.
Der Beschuldigte ist in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, B1, A, u. A1,. (siehe An-
lage).
Der Beschuldigte dürfte ferner auch einem Verbotsirrtum unterlegen haben. Er wusste nicht, dass
er sich möglicherweise strafbar macht, wenn er mit seinem selbst gebauten Skateboard auf öffentlichen Plätzen bewegt. Tagtäglich sieht er elektrisch betriebene Fahrräder ohne Kennzeichen und in
Portugal (Europäische Union) gab es nie Probleme mit der Polizei.
Der Beschuldigte ist Hausmann und nicht vorbestraft.
Er hat keine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.
Vor der Corona-Pandemie hatte er eine Stelle auf 400 Euro Basis als Sportlehrer angenommen.
Sollte die Staatsanwaltschaft noch weitere Informationen zur abschließenden Bearbeitung benötigen, wird höflich um Mitteilung gebeten.
Wir regen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten an.